Bauletter, BAULINKS.de-Meldungen, vom 24.10.2019

Wiedereinführung der Zulassungspflicht für zwölf Handwerke

Der Bundestag befasst sich am Freitag (25. Oktober) erstmalig mit dem Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung der Handwerksordnung und anderer hand­werks­rech­tlicher Vorschriften (Bundestags-Drucksache 19/14335). Für die Debatte sind 45 Minuten eingeplant. Anschließend soll der Entwurf zur weiteren Beratung an den Ausschuss für Wirtschaft und Energie überwiesen werden.

Mit dem Gesetzentwurf soll die Handwerksordnung geändert werden - wir haben darüber bereits am 9.10.2019 berichtet. Seit der letzten Novelle 2003 habe sich „das Berufsbild und auch der Schwerpunkt der praktischen Berufsausübung einzelner zulassungsfreier Handwerke weiterentwickelt und verändert“, heißt es jetzt im Ent­wurf. Diese Veränderungen seien „so wesentlich, dass sie eine Reglementierung der Ausübung der betroffenen Handwerke zum Schutz von Leben und Gesundheit sowie der Wahrung von Kulturgütern und immateriellem Kulturerbe im Sinne eines Wissenstransfers erforderlich machen“.

Gleichzeitig haben sich laut Entwurf die Ausbildungszahlen und die Meisterprüfungen reduziert. Durch die Wiedereinführung der Zulassungspflicht als Voraussetzung zum selbstständigen Betrieb der betroffenen Handwerke sollen zum einen die hier genann­ten Ziele erreicht und zum anderen auch bei der Ausbildungsleistung gegengesteuert werden.

Im Kern geht es im Gesetzentwurf um die Wiedereinführung der Zulassungspflicht für zwölf derzeit zulassungsfreie Handwerke. Im Einzelnen handelt es sich um die Berufe Fliesen-, Platten- und Mosaikleger, Betonstein- und Terrazzohersteller, Estrichleger, Behälter- und Apparatebauer, Parkettleger, Rollladen- und Sonnenschutztechniker, Drechsler und Holzspielzeugmacher, Böttcher, Glasveredler, Schilder- und Licht­re­kla­me­her­steller, Raumausstatter sowie Orgel- und Harmoniumbauer. Diese Berufe zählen zu 53 Handwerken, für die 2004 die Meisterpflicht abgeschafft worden war, um das Handwerk in wirtschaftlicher angespannter Lage zu stärken und um Impulse für Unternehmensgründungen zu geben - siehe auch Beitrag „Bundesregierung will das Handwerk zukunftsfest und europasicher machen“ vom 29.5.2003.

Zur Erinnerung: Der selbstständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks ist nur erlaubt, wenn der Betriebsinhaber oder ein technischer Betriebsleiter in der Hand­werksrolle eingetragen ist. Die erfolgreich bestandene Meis­ter­prü­fung bzw. eine erteilte Ausübungsberechtigung soll für solche Handwerke wieder Voraussetzung zum selbstständigen Betrieb des Handwerks werden, wenn es sich um gefahrgeneigte Handwerke handelt oder um solche Handwerke, die vom Kulturgüterschutz erfasst werden oder als immaterielles Kulturgut anzusehen sind und dabei ein Wissenstransfer notwendig ist.

Für alle natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften, die bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes selbstständig den Betrieb eines solchen zulassungsfreien Handwerks ausüben, können auch ohne bestandene Meister­prü­fung oder eine Ausübungsberechtigung in die Handwerksrolle eingetragen werden. Sie sollen auch weiterhin ihr Handwerk selbstständig ausüben können und erhalten insoweit Bestandsschutz.

Baulinks-Beiträge vom 24. Oktober 2019

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