Bauletter, BAULINKS.de-Meldungen, vom 5.11.2019

Klimaanlage ist bauliche Veränderung

Installiert ein Wohnungseigentümer eine Klimaanlage auf seiner Terrasse, ist dies eine bauliche Veränderung. Hat der Eigentümer an der Terrasse ein Sondernutzungsrecht, darf er dort nicht ohne Weiteres bauliche Veränderungen durchführen. Er muss zuvor die Zustimmung seiner Miteigentümer einholen - so hat das Amtsgericht München im März 2019 entschieden. (Az. 484 C 17510/18 WEG).
 
Der Fall: Ein Wohnungseigentümer wollte seine Wohnung in einem Münchner Mehr­fa­mi­lien­haus im Sommer besser kühlen. Er installierte dazu eine Klimaanlage, deren Außeneinheit er auf seiner Terrasse aufstellen ließ. Die dazugehörigen Leitungen wurden durch Bohrlöcher im Fensterrahmen ins Haus verlegt. Die Außenanlage wurden mit weißen Holzlatten verkleidet. Die Zustimmung der anderen Miteigentümer holte er dafür nicht ein. Diese beschwerten sich: Die Terrasse sei laut Teilungserklärung eine Sondernutzungsfläche, die er zwar nutzen, an der er jedoch nicht einseitig bauliche Veränderungen vornehmen dürfe. Die Klimaanlage störe das optische Erscheinungsbild des Hauses und mit den Bohrungen in den Fensterrahmen habe er Gemein­schafts­eigen­tum beschädigt. Obendrein sei das Gerät zu laut. Die anderen Wohn­ungs­eigen­tümer verlangten daher den Rückbau.
 
Das Urteil: Das Amtsgericht München gab den Miteigentümern Recht: „Eine Son­der­nut­zungs­fläche gehört bei einer Eigentümergemeinschaft zum Gemein­schafts­eigen­tum“, erläutert Michaela Rassat, Juristin der ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH. „Die Nutzung steht zwar allein dem Eigentümer einer bestimmten Wohnung zu. Er kann damit jedoch nicht machen, was er will.“ Das Gericht erklärte, dass auch die Fenster zum Gemeinschaftseigentum gehörten. Der einzelne Eigentümer dürfe nicht einfach Löcher in die Fensterrahmen bohren, um Leitungen zu verlegen. Insgesamt liege hier eine bauliche Veränderung vor, die das Maß dessen überschreite, was die anderen Eigentümer noch dulden müssten. „Schon, dass er die Anlage ohne Genehmigung der Miteigentümer installiert hatte, rechtfertigte aus Sicht des Gerichts die Forderung nach einem Rückbau“, erläutert Rassat.

Zur Erinnerung

Wohnungseigentümer müssen bei Veränderungen an ihrer Wohnung sehr genau darauf achten, ob diese das Gemeinschaftseigentum berühren. Die Eigentümerversammlung hat in vielen Fällen ein Mitspracherecht, ganz besonders bei baulichen Veränderungen. Wichtig ist auch, die Teilungserklärung genau zu kennen. Dort ist zum Beispiel gere­gelt, welche Flächen Sondernutzungsflächen sind. „Es ist daher empfehlenswert, sich vor einer geplanten Veränderung darüber zu informieren, was erlaubt ist und was nicht. So ersparen sich Eigentümer womöglich einen teuren Rückbau“, sagt die Rechtsexpertin.

Baulinks-Beiträge vom 5. November 2019

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