Bauletter, BAULINKS.de-Meldungen, vom 21.04.2020

Wohnungseigentumsrecht: Klimaanlage ist bauliche Veränderung

Installiert ein Wohnungseigentümer eine Klimaanlage auf seiner Terrasse, ist dies eine bauliche Veränderung. Hat der Eigentümer an der Terrasse ein Sondernutzungsrecht, darf er dort nicht ohne Weiteres bauliche Veränderungen durchführen. Er muss zuvor die Zustimmung seiner Miteigentümer einholen - auf ein entsprechendes Urteil des Amtsgerichts München im vergangenen Jahr hat uns die ERGO Rechtsschutz Leis­tungs-GmbH daufmerksam gemacht.
 
Der Fall: Ein Wohnungseigentümer wollte seine Wohnung in einem Münchner Mehr­fa­mi­lien­haus im Sommer besser kühlen. Er installierte dazu eine Klimaanlage, deren Außeneinheit er auf seiner Terrasse aufstellte. Die dazugehörigen Leitungen verlegte er durch Bohrlöcher in den Fensterrahmen ins Haus. Die Außenanlage verkleidete er mit weißen Holzlatten. Die Zustimmung der anderen Miteigentümer holte er dafür nicht ein. Diese beschwerten sich: Die Terrasse sei laut Teilungserklärung eine Sonder­nut­zungs­fläche, die er zwar nutzen, an der er jedoch nicht einseitig bauliche Verän­de­run­gen vornehmen dürfe. Die Klimaanlage störe das optische Erscheinungsbild des Hau­ses und mit den Bohrungen in den Fensterrahmen habe er Gemeinschaftseigentum beschädigt. Obendrein sei das Gerät zu laut. Die anderen Wohnungseigentümer verlangten daher den Rückbau.
 
Das Urteil: Das Amtsgericht München gab den Miteigentümern Recht. „Eine Son­der­nut­zungsfläche gehört bei einer Eigentümergemeinschaft zum Gemein­schafts­eigen­tum“, erläutert Michaela Rassat, Juristin der ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH. „Die Nutzung steht zwar allein dem Eigentümer einer bestimmten Wohnung zu. Er kann damit jedoch nicht machen, was er will.“ Das Gericht betonte zudem, dass auch die Fenster zum Gemeinschaftseigentum gehörten. Der einzelne Eigentümer dürfe nicht einfach Löcher in die Fensterrahmen bohren, um Leitungen zu verlegen. Insgesamt liege hier eine bauliche Veränderung vor, die das Maß dessen überschreite, was die anderen Eigentümer noch dulden müssten. „Schon, dass er die Anlage ohne Geneh­mi­gung der Miteigentümer installiert hatte, rechtfertigte aus Sicht des Gerichts die Forderung nach einem Rückbau“, erläutert Frau Rassat. (Amtsgericht München, Urteil vom 26. März 2019, Az. 484 C 17510/18 WEG)

Baulinks-Beiträge vom 20. April 2020

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Blitzumfrage des DAI zur Corona-Krise mit 39 vollständigen Antworten und positiven Prognosen
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