Bauletter, BAULINKS.de-Meldungen, vom 05.09.2023

Editorial: Heißer Ofen

Sie besitzen einen Kachel- oder Kaminofen? Dann wäre noch vor dem Winter ein Blick auf das Typenschild zu empfehlen – liegt nämlich das Zulassungsdatum zwischen dem 1. Januar 1995 und dem 21. März 2010, wäre eine genauere Recherche empfehlenswert, um herauszufinden, ob das Gerät zu den heißen Öfen gehört, die nicht den verschärften Anforderungen der 2. Stufe der 1. Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV) entsprechen. Der HKI Industrieverband Haus-, Heiz- und Küchentechnik e.V. rät, rechtzeitig den Austausch oder die Nachrüstung in die Wege zu leiten, da der Stichtag mitten im Winter 2024 liegt und es aufgrund der hohen Nachfrage sowie den internationalen Problemen in den Lieferketten zu Engpässen kommen kann.

Die Maßnahme steht nicht im Zusammenhang mit dem Gebäude-Energie-Gesetz (GEG), sondern läuft bereits seit dem Jahr 2013 stufenweise. Rein rechnerisch betrifft die aktuelle Frist rund 4 Mio. Geräte. Allerdings hat die Branche schon frühzeitig reagiert und dank beständiger Forschung die Feuerungstechnik schrittweise optimiert. So sind etwa die Hälfte der Geräte von der Sanierungspflicht ausgenommen, da sie der ersten Stufe der Verordnung bereits entsprechen und dadurch Bestandsschutz genießen. Bestandsschutz haben ebenfalls Feuerstätten aus der Zeit vor 1950 oder die als einzige Heizquelle einer Wohnung dienen. Gleiches gilt für Kachelgrundöfen sowie „nicht Küchenherde“ in Privathaushalten und offene Kamine, die nur gelegentlich genutzt werden dürfen.

Wer sich nun unsicher ist, ob der eigene Kaminofen, Kachelofen, Heizkamin oder Pelletofen die geforderten Emissionsgrenzwerte erfüllt, dem hilft ein Blick in die Datenbank des HKI. Unter www.cert.hki-online.de sind mehr als 7.000 Geräte nach Hersteller und mit allen wesentlichen Eigenschaften aufgelistet. Selbstverständlich kann auch der Schornsteinfeger zu Rate gezogen werden.

Übrigens wird die Umsetzung nach Ablauf der Frist vom Schornsteinfeger kontrolliert. Der – in dem Fall – Unglücksbringer ist verpflichtet, bei einem Verstoß den Ofen stillzulegen und die zuständige Behörde zu informieren. Gleiches gilt zudem für alle Feuerstätten mit einem Baujahr zwischen 1985 bis 1994, deren Stichtag bereits am 31. Dezember 2020 war. Haushalte, die bis jetzt noch nicht ausgetauscht oder nachgerüstet haben, sollten nun zügig handeln. Sonst steht ihr Ofen vor dem Aus. Zudem können die Behörden ein Bußgeld verhängen.

Viele der neuen Holzfeuerstätten lassen sich mit elektronischen Steuerungssystemen kombinieren. Diese übernehmen automatisch die optimale Abstimmung von Luftzufuhr, Brennstoffmenge und Feuerraumtemperatur. Sie signalisieren, wann Holz nachgelegt werden sollte und informieren über viele weitere Prozesse rund um den Abbrand. Und je nach Modell kann die moderne Wärmetechnik nicht nur via Display, sondern auch per App über Smartphone und Tablet bedient werden. Weitere Informationen zu diesem Thema finden sich auf www.ratgeber-ofen.de.

Ihre Claudia Siegele
  

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