Bauletter, BAULINKS.de-Meldungen, vom 03.09.2025 |
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Rechtstipps für die GartensaisonLaut Bundesnaturschutzgesetz (§39 Abs. 5 BNatSchG) ist der radikale Rückschnitt oder das Entfernen von Hecken, Gehölzen und Bäumen erst wieder ab Oktober erlaubt. Ziel ist der Schutz brütender Vögel und anderer Tiere. Grundsätzlich dürfen auf das Nachbargrundstück überhängende Zweige oder Äste entfernt werden. Dem betreffenden Nachbar ist zunächst eine angemessene Frist zusetzen, um den Rückschnitt selbst vorzunehmen. Kommt er dieser Aufforderung nicht nach, darf der beeinträchtigte Nachbar die störenden Pflanzenteile abschneiden. Unsachgemäßer Rückschnitt kann allerdings zu Schadensersatzforderungen führen. Die Pflege muss vom eigenen Grundstück aus erfolgen oder der Nachbar erteilt seine Zustimmung zum Betreten seines Grundstücks. Grundstückseigentümer sind verpflichtet, ihre Bäume regelmäßig auf Standfestigkeit und Gesundheitszustand zu überprüfen. Diese "Verkehrssicherungspflicht" umfasst Maßnahmen bei erkennbaren Schäden, Krankheiten oder Schädlingsbefall. Totholz oder bruchgefährdete Äste müssen regelmäßig entfernt werden. Da viele Bäume unter Natur- oder Baumschutz stehen, ist eine Fällung häufig nur mit vorheriger behördlicher Genehmigung erlaubt. Verursachen Baumwurzeln Gebäudeschäden oder wachsen in Rohrleitungen ein, ist in der Regel der Eigentümer des betroffenen Baums verantwortlich. Bei Sturmschäden besteht eine Haftung des Baumeigentümers nur, wenn er seine Verkehrssicherungspflicht verletzt hat. Andernfalls greifen meist Wohngebäudeversicherungen. Schäden durch Sturm gelten ab Windstärke 8 als versicherungsrelevant. Quelle: IVD Bundesverband Baulinks-Beiträge |
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