Bauletter, BAULINKS.de-Meldungen, vom 15.8.2017

Unwetterschäden von der Steuer absetzen

Blitz, Starkregen und Hagelschlag: Unwetterbedingte Schäden an Häusern und Woh­nun­gen machen in diesem Sommer wieder vielen Bundesbürgern zu schaffen. In eini­gen Fällen springt die Gebäude- oder Hausratversicherung ein. In anderen Fällen braucht man eine zusätzliche Elementarschadenversicherung, die gegebenenfalls hilft. Doch was machen all diejenigen, bei denen keine Versicherung zahlt? Kleiner Licht­blick: Unter bestimmten Bedingungen können die Kosten für die Schadensbehebung steuerlich abgesetzt werden. "Dabei ist von Bedeutung, in welchem Verhältnis der Betroffene zur Immobilie steht", betonen die Experten des Lohnsteuerhilfevereins Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH).


Bild © Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH)

Vermieter: Unwetterbedingte Reparaturkosten als Werbungskosten absetzen

Vermieter müssen in ihren Steuererklärungen die Einkünfte aus Vermietung und Ver­pachtung angeben. An dieser Stelle können sie in der Regel auch die notwendigen Aus­gaben rund um die Behebung unwetterbedingter Schäden als Werbungskosten gel­tend machen. Aber es gibt noch eine zweite Möglichkeit, solche Reparaturkosten in der Steuererklärung unterzubringen: Unter Umständen kann man eine Sonderabschrei­bung realisieren, wobei die Gegebenheiten des jeweiligen Einzelfalls zu beachten sind.

Selbstnutzer und Mieter: Kosten für die Schadensbeseitigung als außer­gewöhnliche Belastung absetzen

Kosten, die im Zusammenhang mit Unwetterschäden entstehen, können unter be­stimmten Bedingungen als außergewöhnliche Belastungenin die Steuererklärung eingetragen werden. Das gilt auch für Mieter, wenn beispielsweise Schönheitsrepara­tu­ren nötig sind, die der Vermieter nicht übernimmt. Konkret können folgende durch Unwetter hervorgerufene Kosten als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden:
  1. Kosten für Bauarbeiten, Reparaturen oder Instandsetzungsmaßnahmen, die existenziell wichtige Bereiche am Haus oder an der Wohnung betreffen. Ge­meint sind damit elementare Schäden wie zerbrochene Fensterscheiben, kaputte Haustüren oder unterspülte Grundmauern. Personenkraftwagen, Gartenter­ras­sen, Garagen oder Ähnliches werden hingegen nicht als existenziell notwendig angesehen und somit auch nicht berücksichtigt.
  2. Kosten für die Anschaffung von Möbeln, Hausrat oder Kleidung, die durch die unwetterbedingten Schäden nutzlos geworden sind. Sogenannte Vermögens­gegenstände wie kostbare Bilder und Antiquitäten oder die wertvolle Briefmar­ken- bzw. Münzsammlung fallen allerdings nicht darunter! Der Betrag, der in den Notfällen jeweils angesetzt werden kann, orientiert sich immer am  Zeitwert der unbrauchbar gewordenen Gegenstände. Wichtig ist also, was die irreparabel beschädigten Objekte zum Zeitpunkt des Schadenseintritts noch wert waren.
Wer solche unwetterbedingten Ausgaben als außergewöhnliche Belastungen geltend machen will, muss folgende Bedingungen beachten:
  • Der kostenauslösende Schaden darf nicht durch eigenes Verschulden bzw. durch einen Dritten verursacht worden sein. Er muss sich auf ein sogenanntes un­ab­wendbares Ereignis - also zum Beispiel auf Blitzeinschlag, Starkregen, Hagel oder Sturm - zurückführen lassen.
  • Hat das Unwetter-Opfer Erstattungen einer Versicherung bzw. andere finan­zielle Hilfen erhalten, so sind die Schadenskosten um diese Beträge zu kürzen.
  • Die Schadensbeseitigung und die Wiederbeschaffung von Zerstörtem sollten in einer gewissen zeitlichen Nähe zum Schadenseintritt  stattfinden. „Konkret akzeptiert das Finanzamt Erwerbungen und  Reparaturarbeiten innerhalb von drei Jahren nach dem Unwetterereignis“, so die VLH-Steuerexperten.
  • Natürlich kann das Finanzamt die Vorlage von Rechnungen und anderen ge­eigneten Nachweisen verlangen, um die Schadenskosten und deren ord­nungs­gemäße Begleichung zu belegen.
  • Und noch ein Punkt ist bei diesem Thema von grundsätzlicher Bedeutung: "Bei den außergewöhnlichen Belastungen berechnet der Fiskus zunächst einmal für jeden Einzelnen eine sogenannte zumutbare Eigenbelastung, die sich indivi­duell am Einkommen, Familienstand und der Kinderanzahl orientiert", erklären die VLH-Profis. "Erst Belastungen, die diese Zumutbarkeitsgrenze überschreiten, wirken sich steuermindernd aus." Dabei ist allerdings zu beachten, dass ver­schiedene Kostenarten in die außergewöhnlichen Belastungen mit aufgenommen werden können.  Da kommen neben den unwetterbedingten Kosten unter Um­ständen zum Beispiel auch Krankheits- oder Kurkosten infrage.

Kosten für die Schadensbeseitigung als haushaltsnahe Handwerkerleistungen absetzen

Wer die Ausgaben für die Beseitigung unwetterbedingter Schäden nicht als außer­gewöhnliche Belastungen absetzen kann, weil er auf diesem Wege zum Beispiel nicht die erwähnte zumutbare Eigenbelastung überschreitet, kann entsprechende pro­fes­sio­nell ausgeführte Reparaturarbeiten in der selbst genutzten Wohnung, im eigenen Haus oder auf dem zugehörigen Grundstück als haushaltsnahe Handwerkerleistungen gel­tend machen. Zweit- oder Ferienwohnungen sowie Wochenendhäuser kommen dabei übrigens auch infrage.

Für haushaltsnahe Handwerkerleistungen gilt allgemein: 20% der Anfahrts-, Lohn- und Gerätekosten können steuerlich geltend gemacht werden. Die Steuerersparnis ist aller­dings auf 1.200 Euro im Jahr begrenzt. Materialkosten werden nicht berücksichtigt. Außerdem muss eine korrekte Rechnung vorliegen - und der Rechnungsbetrag muss überweisen worden sein. Barzahlungen erkennt der Fiskus nicht an.

Katastrophenerlasse sichern Steuererleichterungen

Wüten Unwetter in einer ganzen Region oder in mehreren Regionen, so kann das zu­ständige Finanzministerium auf diese breitenwirksamen Ereignisse reagieren: Kata­strophenerlass lautet das Stichwort in diesem Zusammenhang. Konkret bedeutet das, dass der Fiskus den Geschädigten entgegenkommt, um unbillige Härten zu vermeiden. So können zum Beispiel besondere Steuererleichterungen oder bestimmte verein­fa­chende Verfahrensregeln beschlossen werden. Gelten solche Erlasse, ist es im All­ge­meinen auch leichter, Kosten für die Schadensbeseitigung als außergewöhnliche Belas­tungen abzusetzen. Grundsätzlich entscheidet das jeweilige Finanzministerium von Fall zu Fall, welche Erleichterungen in welchem Umfang gewährt werden.

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