Bauletter, BAULINKS.de-Meldungen, vom 29.7.2018

Fiskus beteiligt sich nicht an Baumängeln

Wer Aufwendungen leisten muss, um durch Baumängel ent­stan­dene Schäden zu beseitigen, der darf nicht auf eine Aner­kennung dieser Ausgaben als außergewöhnliche Belastung hof­fen. Das hat nach Auskunft des LBS-Infodienstes Recht und Steuern die höchste steuerrechtliche Instanz in Deutschland entschieden. (Bundesfinanzhof, Aktenzeichen VI B 106/17)

Der Fall: Ein Eigentümer sah sich gezwungen, Schäden in seiner selbstgenutzten Wohnung zu beseitigen, die aus Bau­män­geln resultierten. Ersatzansprüche gegenüber Dritten konnte er nicht mehr geltend machen, weil bereits die Ver­jäh­rung eingetreten war. Gegenüber dem Fiskus machte er eine außergewöhnliche Belas­tung geltend, weil sein existenznotwendiger Grundbedarf - das Wohnen - betroffen sei und es auch keine Anhaltspunkte für eigenes Verschulden gebe. Somit erfülle er die gesetzlichen Voraussetzungen für eine steuerliche Anerkennung dieser Ausgaben.

Das Urteil: Der Bundesfinanzhof argumentierte damit, dass eine außergewöhnliche Belastung in dieser Fallkonstellation „grundsätzlich“ nicht möglich sei. Eine Ausnahme komme allenfalls dann in Frage, wenn Aufwendungen getroffen werden müssen, um konkrete Gesundheitsgefährdungen von Wohnungseigentümern abzuwenden. Das habe aber in der Regel nichts mit den üblichen Baumängeln zu tun. Auch sei hier angesichts der vorhandenen Schäden die Nutzung des Gebäudes zu Wohnzwecken gar nicht elementar in Frage gestellt gewesen.

Baulinks-Beiträge vom 29. Juli 2018

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IMI-Broschüre „Methoden für den Nachweis des hydraulischen Abgleichs“ umfassend aktualisiert
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„Efficiency First“: Verbändebündnis warnt vorm Aufweichen energetischer Anforderungen
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Unternehmertag der ARGE Mauerziegel: Wohnungsbau, BIM und Forschung
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Kalksandstein Planungshandbuch in 7. Auflage
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Baubranche trotzt der Azubi-Flaute
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