Bauletter, BAULINKS.de-Meldungen, vom 24.01.2023

Expertenmehrheit gegen härtere Strafen für Klima-Aktivisten

Die von der CDU/CSU-Fraktion geforderten schärferen Strafen für Klima-Protest­aktionen auf Straßen und in Museen sind nach Ansicht vieler Sachverständiger unnötig. In einer öffentlichen Anhörung im Rechtsausschuss am 18. Januar 2023 betonten die Expertinnen und Experten mehrheitlich, die vorhandenen Rechtsmittel reichten in diesen Fällen, die außerdem vom Versammlungsfreiheitsparagrafen des Grundgesetzes gedeckt seien, aus.

Bei der Anhörung unter der Leitung der Ausschussvorsitzenden Elisabeth Winkelmeier-Becker (CDU) ging es um einen Antrag der Unionsfraktion mit dem Titel „Straßenblockierer und Museumsrandalierer härter bestrafen - Menschen und Kulturgüter vor radikalem Protest schützen“ (Bundestags-Drucksache 20/4310). Hintergrund sind die Klima-Proteste der „Letzten Generation“. Die Aktivistinnen und Aktivisten hatten in den vergangenen Monaten unter anderem Straßen blockiert und in Museen Kunstwerke attackiert.

In besagtem Antrag fordert die CDU/CSU-Fraktion die Bundesregierung u.a. dazu auf, den Strafrahmen des Gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr von drei Monaten bis zu fünf Jahren anzuheben, „um die besondere Gefährlichkeit der Straßenblockaden angemessen zu ahnden“. Weiter verlangt die Fraktion, das Strafmaß für die Behinderung von hilfeleistenden Personen auf bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe anzuheben. Der Straftatbestand des besonders schweren Falls der Nötigung soll ferner um weitere Regelbeispiele ergänzt werden. Um Kunstwerke und Kulturgüter besser vor mutwilligen Beschädigungen durch Straftäter zu schützen, soll nach Auffassung der Union zudem der Straftatbestand der Gemeinschädlichen Sachbeschädigung angepasst werden.

Contra

Wie Clemens Arzt von der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin in seinem Fazit resümierte, ist es aus seiner Sicht nicht erkennbar, weshalb es mit Blick auf Klimaaktivistinnen und -aktivisten einer Strafrechtsverschärfung bedürfe. Dem Thema eines unzureichenden Klimaschutzes in Deutschland werde dies nicht gerecht. Straßenblockaden könnten bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen mit verfassungsrechtlich zulässigen Maßnahmen nach dem Versammlungsrecht beschränkt werden, wobei die Grundrechtsgewährleistungen strikt zu beachten seien und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hohes Gewicht zukomme. In dem Antrag würden Kernelemente des Rechts auf Protest ganz klar verkannt, und es werde (von der CDU) versucht, Protest durch seine Einordnung in Extremismus aus dem Schutzbereich des Grundgesetzes zu verdrängen.

Stefan Conen vom Deutscher Anwaltverein sagte daran anknüpfend, der Antrag scheine ein auf eine bestimmte politische Bewegung abzielender Ruf nach Strafverschärfung zu sein. Wenn sich eine Bewegung dem Ziel des Klimaschutzes verschreibe, sei dies etwas - Strafbarkeit vorausgesetzt - das eher nach Strafmilderung rufe. Eine Strafverschärfung sei für ihn dogmatisch verfehlt. Er könne nur abraten von hektischer Gesetzgebung.

Johannes Franke, Assessor aus Hamburg, ging in seinem Statement auf die klimaschutzrechtlichen und verfassungsrechtlichen Hintergründe ein, die gegen den Antrag sprächen. Verfassungsrechtlich maßgeblich sei der Klimabeschluss des Bundesverfassungsgerichts. Es werde deutlich, so Franke, dass die Bundesregierung gegenwärtig selber rechtswidrig handele, in dem sie gegen das verfassungsrechtliche Rechtsstaatsprinzip verstoße, das Verwaltung und Regierung an Recht und Gesetz, also auch an das Klimaschutzgesetz binde. Die Aktivisten und Aktivistinnen übten ihre Grundrechte aus, um einzufordern, dass sich der Staat an die eigenen Regeln sowie an die Verfassung hält, um die Grundrechte und Freiheitschancen aller zu schützen. In dieser Konstellation komme seines Erachtens sogar eine strafrechtliche Rechtfertigung des Notstands in Betracht, sagte Franke.

Der Berliner Rechtsanwalt Adrian Furtwängler vom Republikanischen Anwältinnen- und Anwälteverein geht davon aus, dass mit Blick auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine Strafbarkeit der Sitzblockaden in den meisten Fällen nicht gegeben sein dürfte. Die im Antrag der CDU/CSU-Fraktion zum Ausdruck gebrachte pauschale Bewertung der Sitzblockaden als „radikale“ und „aggressive“ Protestform, welche nicht unter dem Schutz der Versammlungsfreiheit stünde, zeugt nach Ansicht Furtwänglers von einem rechtspolitischen Willen, den weitreichenden Schutz der Versammlungsfreiheit und das rechtsstaatlich-liberale Verständnis von Versammlungen als wesentliches Funktionselement der Demokratie einzuschränken.

Katrin Höffler, Strafrechtlerin von der Universität Leipzig, erklärte in ihrer Stellungnahme, aus strafrechtlicher Perspektive sei der Antrag (der CDU) systemwidrig. Aus kriminologischer Perspektive seien die enthaltenen Änderungen nicht geboten und sogar schädlich. Von einer Annahme des Antrags sei aus kriminalwissenschaftlicher Sicht daher entschieden abzuraten. ... Da sich gezeigt habe, dass Verschärfungen weder dogmatisch geboten noch kriminalpräventiv gerechtfertigt sind, sei der Verlockung, durch Einführung neuer, härterer Strafen einige Rufe in der Bevölkerung kurzfristig zu befriedigen, unbedingt zu widerstehen.

Thomas Fischer, Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof a. D., erklärte, dass die im Antrag beschriebenen Aktionen grundsätzlich nach ständiger Rechtsprechung und herrschender Meinung in der strafrechtlichen Literatur mehrere Straftatbestände erfüllten. Das allgemeine Anliegen des Antrags halte er daher für plausibel. Er sei aber nach seiner Ansicht nicht geeignet, die Zielsetzung zu verwirklichen. Eine anlassbezogene Maßnahmen-Gesetzgebung sollte gerade im Strafrecht vermieden werden. Das geltende Recht sowie die Rechtspraxis hielten in jeder Hinsicht ausreichende Mittel vor, die im Antrag beschriebenen rechtswidrigen Demonstrations-Handlungen sachgerecht zu ahnden.

Der stellvertretende Bundesvorsitzende der Gewerkschaft der Polizei (GdP), Sven Hüber, begrüßte, dass sich der Bundestag mit den derzeitigen Entwicklungen des Klimaaktivismus und damit verbundenen Gesetzesübertretungen auseinandersetze. Bei der Anpassung strafrechtlicher Normen sei es jedoch angebracht, zurückhaltend vorzugehen. Es müsse verhindert werden, dass unverhältnismäßige, untaugliche oder nicht notwendige Gesetzesänderungen - zumal Verschärfungen - zustande kommen. Im Gegensatz zur grundsätzlichen Haltung des Antrags sehe die GdP keine wesentliche Gesetzeslücke, erklärte Hüber. Entschieden warne die GdP zudem vor einer möglichen Beschneidung von verfassungsrechtlich verbrieften Grundrechten.

Pro Antrag

Dagegen bewertete die Stellvertretende Bundesvorsitzende der Deutschen Polizeigewerkschaft (DPolG), Sabine Schumann, den Antrag positiv. Der demokratische Rechtsstaat kenne umfangreiche Möglichkeiten des Protests und der Teilnahme am politischen Willensbildungsprozess. Nirgends sei es erforderlich, zu diesem Zweck Straftaten zu begehen, die Menschenleben und Kulturgüter gefährden. Durch die Forderung nach härterer Bestrafung werde auch nicht die richterliche Unabhängigkeit berührt, die ein unschätzbar hohes Verfassungsgut sei.

Ähnlich argumentierte Patrick Liesching, Bundesvorsitzender des Vereins zur Unterstützung von Kriminalitätsopfern und zur Verhütung von Straftaten WEISSER RING. Er erklärte, keine noch so anerkennenswerte Grundüberzeugung dürfe zur Billigung von in ihrem Namen begangenen rechtswidrigen Regelverstößen oder gar Straftaten führen. Bleibe der Rechtsstaat hier untätig oder auch nur unklar, drohe er zu erodieren. Der Antrag zielt aus der Sicht Lieschings nicht auf eine Neukriminalisierung bislang zulässiger Protestformen ab. Die Neugestaltung bestehender Straftatbestände sei - insbesondere aus der Perspektive von Kriminalitätsopfern - zu begrüßen.

Nils Lund von der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main sieht in dem Antrag positive Aspekte. Sollte dem Gesetzgeber rechtspolitisch daran gelegen sein, die für die Blockade des öffentlichen Straßenverkehrs verhängten Strafen maßvoll zu erhöhen, stellten die im Antrag vorgeschlagenen Regelbeispiele ein probates Mittel dar. Die Neugestaltung des Straftatbestands des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr wäre zu begrüßen, um bestehende Lücken zu schließen. Weitere Strafverschärfungen erschienen aus praktischer Sicht nicht notwendig.
  

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