Bauletter, BAULINKS.de-Meldungen, vom 11.01.2024

Erbschaftssteuer bei größeren Flurstücken

Der Gesetzgeber schützt den Erhalt des gemeinsamen Familienraums im Erbfall besonders. Kinder sind bis zu einer bestimmten Wohnfläche von der Erbschaftssteuer auf das Objekt befreit. Bei größeren Grundstücken wird die Befreiung jedoch beschränkt, wie der Infodienst Recht und Steuern der LBS mitteilt.

Der Fall: Ein Erbe sah sich plötzlich im Besitz von sechs Flurstücken, einige davon waren als ein Grundstück im Grundbuch vereinigt. Daraus stellte sich die Frage, wie sich die Erbschaftssteuer gestalten würde. Das zuständige Finanzamt beschränkte in seinem Bescheid die Steuerbefreiung auf den Wert des mit dem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks. So werde dem Ansatz des Gesetzgebers Rechnung getragen, den eigentli­chen Familienraum zu erhalten. Der Betroffene forderte allerdings, dass eine größere Fläche unter die Befreiung falle.

Das Urteil: Die Entscheidung des Fiskus hatte vor Gericht Bestand. Es sei verfassungsrechtlich geboten, diese Befreiung eher restriktiv und eben gerade nicht allzu großzügig auszulegen. Zu dem Zweck dürfe das Finanzamt entweder auf eine katastermäßig erfasste kleinere Grundfläche, z.B. mit dem Haus als Zentrum, zurückgreifen oder gegebenenfalls die Fläche eigenständig herausrechnen. Man müsse schließlich bedenken, dass Erben neben der Freistellung des Familienheimes auch noch von hohen Freibeträgen profitierten. Niedersächsisches Finanzgericht, Aktenzeichen 3 K 14/23.
  

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