Bauletter, BAULINKS.de-Meldungen, vom 15.02.2024

Bundesgerichtshof stärkt Recht auf barrierefreien Umbau

Um barrierefreie Zugänge für sich selbst oder Besuchende zu ermöglichen, werden nicht selten weitergehende Umbaumaßnahmen notwendig. Was aber tun, wenn die übrigen Wohnungseigentümer die Rampe vor dem Haus oder den Aufzug am Altbau nicht wünschen. Nach Angaben der Koenen Bauanwälte hat über diese Konstellation kürzlich der BGH mit zwei Urteilen vom 9. Februar 2024 entschieden und das Recht jedes einzelnen Wohnungseigentümers zum barrierefreien Umbau gestärkt.

Die Entscheidungen sind von grundlegender Bedeutung. Hintergrund ist eine Modernisierung des Wohnungseigentumsrechts aus dem Jahr 2020. Der Gesetzgeber hatte damit für jeden einzelnen Wohnungseigentümer die Möglichkeit geschaffen, in bestimmten Fällen die Gestattung von baulichen Veränderungen am Gemeinschaftseigentum gegenüber den anderen Wohnungseigentümern durchzusetzen. Dies umfasst das Recht auf angemessene bauliche Veränderungen, die dem Gebrauch von Menschen mit Behinderungen dienen. Ausgenommen sind allein solche baulichen Veränderungen, die eine Wohnanlage grundlegend umgestalten oder einen Wohnungseigentümer benachteiligen.

Konkret billigten die Karlsruher Richter des fünften Zivilsenats in einem ersten Fall den Bau eines Außenaufzugs im Innenhof eines Jugendstilhauses in München. So folgten die Karlsruher Richter der Argumentation der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht, die in der Errichtung eines Außenaufzugs an dem denkmalgeschützten Jugendstilgebäude eine grundlegende Umgestaltung der Wohnanlage sahen. Dabei spielte sicherlich auch eine Rolle, dass der zu errichtende Außenaufzug nicht an der Hausfassade geplant wurde, die im Jahr 1983 den Fassadenpreis der Stadt München erhalten hat, sondern am schlichter gehaltenen Hinterhaus im Innenhof der Anlage.

Im zweiten Fall, dem Bonner Fall, hatte die Mehrheit der Eigentümer der Errichtung einer etwa 65cm hohen Terrasse nebst rollstuhlgerechter Rampe zunächst zwar zugestimmt, im Nachgang haben sich allerdings einige Eigentümer gegen den Beschluss gewandt. Zu Unrecht, denn auch hier lag eine grundlegende Umgestaltung der Wohnanlage oder eine Benachteiligung einzelner Wohnungseigentümer nach Einschätzung des BGH nicht vor.
  

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