Bauletter, BAULINKS.de-Meldungen, vom 11.06.2024

Neuerung in der Handwerksordnung für Gerüstbauer zum 1. Juli 2024

Der 1. Juli 2024 ist ein wichtiges Datum für das Gerüstbauer-Handwerk in Deutschland. Von diesem Tag an ist das Aufstellen von Arbeits- und Schutzgerüsten für Dritte nur noch Gerüstbaubetrieben erlaubt. Ausgenommen sind nur Betriebe, die hierfür eine Ausnahmegenehmigung nach der Handwerksordnung besitzen. Die in § 1 Abs. 4 des HwOuaÜG genannten 22 Gewerke, wie Zimmerer, Stuckateure, Maler, Dachdecker und andere Bauhandwerke, dürfen Arbeits- und Schutzgerüste nur noch zur Ausübung ihres eigenen Gewerks aufstellen.

Für das isolierte Anbieten von Gerüstbauleistungen gelten ab dem 1. Juli 2024 grundsätzlich die regulären Bedingungen der Handwerksordnung: Demnach muss sich der Betrieb bei der zuständigen Handwerkskammer unter dem Nachweis, z.B. Meisterbrief oder meistergleiche Qualifikation im Gerüstbauer-Handwerk in der Person des Betriebsinhabers bzw. des technischen Betriebsleiters in die Handwerksrolle eintragen lassen. Kann ein Meisterbrief oder ein anderer förmlicher Abschluss nicht nachgewiesen werden, kommt die Beantragung einer Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO oder einer Ausübungsberechtigung nach § 7a HwO oder § 7b HwO in Betracht.

Für Meisterbetriebe einiger Handwerke des Übergangsgesetzes kann im Einzelfall eine Vermutungsregel für das Vorliegen dieser Kenntnisse und Fertigkeiten greifen, wenn nachgewiesen werden kann, dass eine eingerichtete Betriebsstruktur im Gerüstbau zum Stichtag 30. Juni 2024 vorgelegen hat und zusätzlich über einen längeren Zeitraum Praxiserfahrungen erworben wurden. Die Kriterien hierfür sind in einem Eckpunktepapier festgehalten, das mit dem Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) erarbeitet wurde.
  

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