Bauletter, BAULINKS.de-Meldungen, vom 01.09.2026

Sicherheit und Prüfung elektrischer Anlagen

Nach § 15 SGB VII können die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung Unfallverhütungsvorschriften als autonomes Recht erlassen. Die DGUV Vorschriften 3 und 4 "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" enthalten verbindliche Anforderungen an den sicheren Betrieb und die Prüfung elektrischer Anlagen und Betriebsmittel.

Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV) hat angekündigt, die Regelungen zu den Prüfungen elektrischer Anlagen und Betriebsmittel zu überarbeiten. Dabei sollen die Prüffristen künftig noch stärker an den tatsächlichen Einsatzbedingungen und dem jeweiligen Risiko ausgerichtet werden, ohne das erforderliche Schutzniveau abzusenken.

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