Bauletter, BAULINKS.de-Meldungen, vom 02.09.2026

Recht und Gesetz: Grenzen für private Außenbeleuchtung

Laut einem richtungsweisenden Urteil des Amtsgerichts München (Az. 173 C 9993/25) ist nächtliches Dauer- und Bewegungslicht an Grundstücksgrenzen unzulässig, wenn es Wohnräume des Nachbarn erhellt. Dabei ist die Verkehrs­sicherungs­pflicht gegenüber dem Gesundheitsschutz und dem Anspruch auf eine ungestörte Nachtruhe nicht vorrangig.

Im konkreten Rechtsstreit hatte die Eigentümerin für eine schmale Zufahrt drei Außenleuchten mit integrierten Bewegungsmeldern installiert. Diese brannten nachts durchgehend im gedimmten Zustand und schalteten bei Bewegung auf maximale Helligkeit um. Aufgrund des geringen Abstands von nur einem Meter zur Hausfassade der Kläger, führte dies zu einer massiven Aufhellung der Wohn- und Schlafräume. Der betroffene Nachbar klagte auf Unterlassung, da die Familie unter erheblichen Schlafstörungen litt. Das Gericht gab dem Kläger vollumfänglich recht. Das von der Zufahrt ausgehende Streulicht stellt eine wesentliche Beeinträchtigung im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 906 BGB) dar. Die Entscheidung des Amtsgerichts München Az. 173 C 9993/25 ist noch nicht rechtskräftig.

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